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1. Was heute schon gilt
2. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes
3. Vertrauensarbeitszeit und Mitbestimmung
4. Datenschutz und Aufbewahrung
5. Was noch kommt
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Das ist der teuerste Satz zu diesem Thema. Die Pflicht, die Arbeitszeit zu erfassen, folgt seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 aus dem Arbeitsschutzgesetz — also aus geltendem Recht. Die geplante Novelle des Arbeitszeitgesetzes würde regeln, wie erfasst wird, nicht ob. Wer bis heute gar nicht erfasst, ist nicht im Wartezustand, sondern im Verzug.
Was das praktisch bedeutet
Im Streit um Überstunden liegt die Darlegungslast faktisch bei dem, der Aufzeichnungen hat. Fehlen sie, wird die Schätzung des Beschäftigten schnell zur Grundlage.
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