Arbeitszeiterfassung 2026: Was heute gilt und was die Gesetzesreform bringt

Eine Pflicht, die schon länger gilt, als viele denken

Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2022 steht fest: Arbeitgeber in Deutschland sind verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Grundlage ist eine unionsrechtskonforme Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes im Licht der europäischen Arbeitszeitrichtlinie. Diese Pflicht gilt unabhängig von Betriebsgröße oder Branche – und ohne Übergangsfrist.

Was konkret erfasst werden muss

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
  • Pausenzeiten
  • Überstunden, damit diese nachvollziehbar vergütet oder ausgeglichen werden können

Zulässig sind grundsätzlich verschiedene Systeme, solange sie objektiv, verlässlich und zugänglich sind – vom klassischen Excel-Blatt bis zur elektronischen Zeiterfassung. In der Praxis empfiehlt sich aus Nachweis- und Manipulationsschutzgründen jedoch klar die elektronische Lösung.

Was sich mit der geplanten Gesetzesreform ändern könnte

Parallel zur bestehenden Rechtsprechung arbeitet der Gesetzgeber an einer Reform des Arbeitszeitgesetzes, die die Zeiterfassungspflicht ausdrücklich gesetzlich verankern soll – inklusive möglicher Übergangsfristen nach Unternehmensgröße und Ausnahmen für bestimmte Vertrauensarbeitszeit-Modelle. Ein finales Gesetz steht weiterhin aus; Unternehmen sind gut beraten, sich nicht auf eine mögliche Schonfrist zu verlassen, sondern die bereits geltende Pflicht schon heute umzusetzen.

Warum elektronische Erfassung mehr ist als Pflichterfüllung

Wer die Zeiterfassung ohnehin einführen muss, kann sie gleich so gestalten, dass sie echten Mehrwert liefert: Auswertungen zu Überstunden, automatisierte Urlaubsverwaltung, saubere Grundlage für die Lohnabrechnung. Mit TimeCard von BES Software lässt sich die gesetzliche Pflicht mit praktischen Funktionen für Personalplanung und Abrechnung verbinden, statt eine reine Alibi-Lösung zu betreiben.

Datenschutz nicht vergessen

Erfasste Arbeitszeitdaten sind personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Zugriffsrechte, Speicherfristen und die Zweckbindung (z. B. keine heimliche Leistungskontrolle) müssen klar geregelt sein – idealerweise mit Beteiligung des Betriebsrats, falls vorhanden.

Fazit

Die Zeiterfassungspflicht ist längst geltendes Recht, keine Zukunftsmusik. Wer jetzt ein sauberes elektronisches System einführt, ist sowohl auf eine mögliche Gesetzesreform als auch auf Prüfungen der Aufsichtsbehörden vorbereitet.

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Recent Posts